Forum der Kinder- und Jugendpsychiatrie und PsychotherapieHeft 1 - 2000Neue Regelung für Kurzzeittherapie-Anträge (Verhaltenstherapie) ab 01.01.2000 Bericht zum Kurzzeittherapie-Antrag VT 3Peter Altherr Für Anträge auf eine Kurzzeittherapie für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen (KZT) gibt es nach dem 01. Januar 2000 eine Änderung der bisherigen Praxis (Antrag auf KZT). Die seit 1999 in Kraft befindlichen Psychotherapierichtlinien legen unter Kapitel F III, Punkt 1 fest, dass ab dem 01.01.2000 auch für die Kurzzeittherapie eine Begründungspflicht besteht, ähnlich wie im bisherigen Gutachterverfahren für einen Antrag auf Langzeittherapie (LZT). Die neue Regelung ist aus dem Interesse der Krankenkassen auf Qualitätssicherung entstanden, da sich die Verwaltungsmitarbeiter der Krankenkassen bei vielen KZT-Anträgen nicht in der Lage sahen, ein fachliche Beurteilung vorzunehmen, was im Prinzip auch nicht ihre Aufgabe war. Die Angaben der antragstellenden Therapeuten waren oft zu knapp oder bezogen sich auf Abkürzungen, die den Kassenmitarbeitern in der Verwaltung der Kostenabteilung nicht bekannt waren. Hier verlangten die Krankenkassen eine Abhilfe, so dass ein neues Verfahren eingeführt wurde. Für Therapeuten, die schon bisher bei Langzeittherapien bei Kindern und Jugendlichen Gutachtenanträge gestellt haben, wird es eine Befreiung von dieser neuen Regelung geben, wenn diese Therapeuten im jeweiligen Verfahren (VT) mindestens 35 genehmigte Langzeitanträge (LZT, einschl. Umwandlungsanträge von KZT in LZT) vorweisen können und dies ihrer KV gegenüber dokumentieren können. Auch entsprechende Befürwortungen im Rahmen der Beihilfe können anerkannt werden, da das Beihilfe-Verfahren in vielen Fällen auch nach den gleichen Kriterien wie die Richtlinien-Begutachtung durchgeführt wurde. Nicht akzeptiert werden Befürwortungen aus dem sog. Kostenerstattungsverfahren oder über Gutachtenverfahren der privaten Krankenversicherungen. Für Antragsteller, die diese Anzahl bisher noch nicht nachweisen können, wird die neue Regelung eingeführt. Es ist aber zu erwarten, dass auch für diese Therapeuten eine Freistellung möglich ist, sobald sie die Zahl von 35 genehmigten Langzeitanträgen erreicht haben. Für den neuen Bericht zum KZT-Antrag wird ein Umfang von etwa 1 – 1 ½ Seiten auf dem Formblatt VT 3 / VT 3 EK erwartet. Es handelt sich hierbei also um eine abgemagerte Form des schon länger bekannten Langzeitantrages, der dann einem Gutachter vorgelegt werden soll. Der von der KBV erstellte Fragenkatalog orientiert sich am bisherigen Langzeitantrag, wobei sich jedoch der Bericht auf die Angaben beschränken soll, die für das Verständnis der psychischen Erkrankung, ihre ätiologische Begründung und ihre Behandlung direkt erforderlich sind. Die Kassen gehen davon aus, dass es jedem Therapeuten möglich sein sollte, das, was er diagnostisch erarbeitet hat und was er in der Therapie beabsichtigt, auch in Kurzform schriftlich darzustellen. Gleichzeitig dient dieses Verfahren einer Qualitätssicherung im Bereich der Psychotherapie, wobei der Trend erkennbar wird, alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen besser überwachen und kontrollieren zu können.
Für den neuen Kurzzeitantrag (VT 3/KZT bzw. VT 3 / KZT EK) sind Angaben nötig zu: 1.Beschwerden, Zeitpunkt und Anlass der Symptombildung: Erwartet wird eine kurze Beschreibung, insbesondere der aktuellen Symptomatik ohne ausführliche Darlegung der Krankheitsvorgeschichte. Sinnvoll sind hierbei auch wörtliche Zitate des Patienten bzw. der Eltern. 2. Problemrelevante Angaben zur Vorgeschichte: Hierbei ist eine Beschränkung auf Angaben, die konkret und direkt einen Bezug zur Störung haben, gewünscht. Es soll vermieden werden, hier lange Ausführungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und zu Selbstverständlichkeiten in der Anamnese zu machen. Eine Beschränkung auf symptomrelevante Daten ist sinnvoll. 3.Psychische Symptomatik und psychischer Befund: Erwartet wird ein kurzer psychopathologischer Befund, aus dem sich die Behandlungsbedürftigkeit erkennen lässt. Gegebenenfalls sind auch Befunde der testpsychologischen Untersuchung hier nützlich und sinnvoll. 4.Somatische Symptomatik und somatischer Befund (ggf. Konsiliarbericht): Der antragstellende Kinder- und Jugendpsychiater wird diesen Teil selbst erstellen können, womit gleichzeitig der sog. ärztliche Konsiliarbericht entfällt. Bei Anträgen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten wird dieser Teil durch den ärztlichen Konsiliarbericht, der nach wie vor nötig ist, abgedeckt. 5. Verhaltensanalytische Problemdefinition (Störungsmodell): Es wird eine kurze verhaltens- und bedingungsanalytische Beschreibung erwartet mit Darlegung eines VT-Störungsmodells. Daraus soll erkennbar werden, unter welchen Bedingungen die Störung entstanden ist und welche Faktoren oder Bedingungen gegebenenfalls die Störung verstärkt haben oder bisher aufrecht erhalten haben. Die Gutachter legen auf diesen Punkt besonderen Wert, da hieraus erkennbar wird, ob Theorie und Praxis zusammenpassen. 6.Diagnose(n) (ICD 10): Sinnvoll ist in jedem Fall eine Diagnose nach ICD 10 aus der F-Gruppe. Es sollen keine eigenen phantasievollen Formulierungen, die dem Gutachter die Beurteilung erschweren, gewählt werden. Da ab dem Jahre 2000 alle Diagnosen sowieso nach ICD 10 formuliert werden müssen, dürfte dieser Punkt keine besondere Probleme bieten. 7.Therapieziele und Prognosen: Gewünscht wird hier eine knappe Darstellung dessen, was der Therapeut mit dem Patienten bzw. den Eltern oder Bezugspersonen als Therapieziele besprochen hat. Bei der Einbeziehung der Bezugspersonen (vom Umfang der Therapie her immerhin bis 25 % des beantragten Stundenkontingents) ist eine kurze Beschreibung und Begründung nötig, weil es sonst Probleme bei der Bewilligung dieses Therapieanteils geben könnte. Die Einbeziehung der Bezugspersonen ist auch in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kein Automatismus. Eine Begründung allein wegen des Alters des Patienten ist zu wenig. Es dürfte hierbei jedoch keine Probleme geben, die Notwendigkeit der Einbeziehung der Bezugspersonen im notwendigen Umfang zu beschreiben. Falls der Therapeut den Eindruck hat, dass die Einbeziehung der Bezugspersonen in einem größeren Umfang als im üblichen Verhältnis 4 : 1 nötig ist, kann er dies im Antrag begründen. Die Gesamtzahl der möglichen Stundenkontingente erhöht sich dadurch nicht. Der Therapeut hat jedoch die Freiheit, Stunden, die für den Patienten beantragt werden, für die Behandlung und Einbeziehung der Bezugspersonen zu verwenden unter Beachtung der möglichen Höchstzahl. Eine Angabe zur Prognose erleichtert die Bearbeitung, wobei die Prognose erfahrungsgemäß nicht zu negativ dargestellt werden sollte, was sich am Anfang einer Therapie meist auch noch nicht ausreichend überblicken lässt. Eine negative Prognose schließt nach den Psychotherapierichtlinien eine Befürwortung aus. 8. Therapieplan incl. Begründung der Indikation und der wesentlichen Interventionen: Auch hier wird lediglich eine knappe Darstellung erwartet mit Aufzählung der beabsichtigten Therapiestrategien, evtl. Erwähnung von bekannten Therapieprogrammen, Therapiemanualen oder Autoren mit kurzem Bezug zur Symptomatik. Sinnvoll ist auch oft eine kurze Begründung, warum im Sinne eines begrenzten Behandlungsziels eine Kurzzeittherapie ausreicht, evtl. dabei Hinweis auf eine Krisenintervention oder die Angabe, dass diese KZT zur Überprüfung einer Indikation für eine spätere Umwandlung in eine Langzeittherapie nötig ist.
Erfahrungen mit den neuen Verfahren liegen noch nicht vor. Alle Beteiligten werden sich einarbeiten und erst daran gewöhnen müssen. Ein Erfahrungsaustausch unter den Gutachtern ist vorgesehen. Ob die Einführung dieses neuen Verfahrens letztendlich dazu führt, dass jetzt mehr Langzeittherapien beantragt werden, weil der Aufwand für einen solchen Antrag nur unwesentlich höher ist, bleibt erst einmal abzuwarten. Die KBV wird darüber zu gegebener Zeit eine Statistik vorlegen, was jedoch frühestens in 1 – 2 Jahren möglich ist.
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