Forum der Kinder- und Jugendpsychiatrie und PsychotherapieHeft 1 - 2000Änderung des §3 Eingliederungshilfeverordnung ( EVO ) notwendig – vor allem im Interesse der vielen teilleistungsgestörten Kindermit Legasthenie oder DyskalkulieEdith Klasen und Ralph Kutza Einführende Anmerkungen: Die bisher einzige Möglichkeit der Kostenübernahme einer Therapie wegen Teilleistungsstörung mit drohender oder eingetretener seelischer Behinderung ist ein Antrag beim zuständigen Jugendamt auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Für eine Antragsgewährung müssen gewisse Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das amtliche Entscheidungsverfahren führt nicht selten zur Ablehnung und dann oft zum Widerspruch, zur Vorlage bei der Regierung oder sogar zur Klage. Bei jedem dieser Schritte werden die gefällten Entscheidungen, bzw. Urteile ausführlich begründet. Den Grundstein dieser Begründungen bildet der § 3 EVO. Er ist rechtlich gültig, aber obsolet und dringend änderungsbedürftig. E i n eindrückliches Beispiel dafür ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: ( VGH 9 S 1462 / 96, verkündet am 04.11.19997 ) bzgl. § 35a SGB VIII. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 26.11.98 ( BVG 5 C 38.97) als "rechtlich nicht zu beanstanden" erklärt, und die entsprechende Berufung wurde zurückgewiesen. Angesichts des derzeit herrschenden Sparzwangs diente es nicht nur der Ablehnung des darin verhandelten einzelnen Falles, sondern es findet seither - wegen der darin enthaltenen hochgesteckten Anspruchskriterien - weite Verbreitung bei Jugendämtern ( = Kostenträgern ) sowie Regierungen und Gerichten ( = Entscheidungsinstanzen ). Es dient immer wieder, schriftlich, mündlich oder als PC-Baustein, der Zementierung von Antragsablehnungen. Die hier vorgelegte Abhandlung will dazu beitragen, dass die Diskussion um den Vollzug des § 35a SGB VIII weitergeht. Nur die Änderung des § 3 EVO kann in Zukunft zu zeit- und sachgemäßeren Entscheidungen und Urteilen führen. Der jetzt herrschende, aus dem § 3 EVO hervorgehende Begriffsdschungel bewirkt, dass Antragsverfahren nach undurchdachten Vorgaben formalistisch abgehandelt werden, ohne entsprechende Berücksichtigung des Einzelfalles. Bei näherer Betrachtung der Begründungen des o.g. Urteils von Baden-Württemberg wird deutlich:
Weitere Kurzanmerkungen zum § 3 EVO: Die in § 3 EVO genannten Kategorien seelischer Störungen gelten in der Fachwelt als obsolet und werden in der Praxis nicht mehr verwendet; sie wurden abgelöst von den internationalen Klassifikationen psychischer Erkrankungen: ICD und DSM, bzw. MAS. Der § 3 EVO orientiert sich an veralteten Kategorien der Erwachsenenpsychiatrie; er lässt die Besonderheiten der kindlichen Entwicklung unbeachtet. Gerade ihretwegen hat aber der Gesetzgeber im neuen Gesetz auf die Kriterien "wesentlich" und "dauerhaft" verzichtet. Es besteht sowohl wissenschaftliche Definitionsnot als auch rechtliche Begriffsunsicherheit hinsichtlich der Begriffe "seelische Störung", "seelische Behinderung", "neurotische Persönlichkeitsentwicklung", "drohende, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende seelische Behinderung", "Krankheit", "Krankheitswert", "krankhafte Normabweichung", "Grad einer Behinderung", "Sekundärerscheinungen" welche bei der jeweiligen Störung typischerweise auftreten", usw. Entsprechend bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit, bzw. des Nachrangs bei der Kostenübernahme. Die von Stelle zu Stelle verwiesenen und zeitlich hingehaltenen Antragsteller sind die Opfer, auf deren Rücken Kostenvermeidungskämpfe ausgetragen werden. Für die Entscheidungsfindung im Antragsverfahren wird allgemein der Nachweis einer Verlaufskette verlangt: Teilleistungsstörung > seelische Störung > drohende oder manifeste seelische Behinderung. Aber weder die einzelnen Glieder noch ihre Übergangsgrenzen lassen sich in konkreten Einzelfällen exakt erkennen und definieren. Es bleibt auch bisher weitgehend unbeachtet, dass sowohl die internationalen Manuale der psychischen Krankheiten als auch namhafte Fachleute, die Teilleistungsstörungen als solche, also etwa Legasthenie oder Dyskalkulie, soweit sie mittlere bis schwere Grade erreichen, als Beeinträchtigung der Fähigkeit zur gesellschaftlichen Eingliederung und folglich als "Behinderungen" einstufen. Somit wird die ohnehin fragwürdige Beweiskette "Entwicklungsstörung in einem Teilleistungsbereich > daraus folgende seelische Störungen > daraus folgende drohende oder manifeste seelische Behinderung mit sozialem Integrationsrisiko" überflüssig. Antragstellern wie Behörden und Steuerzahlern würden unnötige, Zeit und Geld kostende Papierkriege, Anhörungen, Mehrfachtestungen sowie Gutachten und Gegengutachten erspart bleiben. Dies scheint umso nachdenkenswerter, als es sich bei ambulanten Therapien um Beträge handelt, die pro Jahr nur halb so hoch sind wie die Kosten für eine Internats- oder Heimunterbringung pro Monat. Die Kosten für eine ambulante Behandlung sind von vorn herein so gering, dass sie sehr leicht und mehrfach von den Kosten eines verkomplizierten Antragsverfahrens übertroffen werden. Ausführliche Darlegung: Das viel zitierte Urteil von Baden-Württemberg beruht nicht auf einem Fall von Teilleistungsstörung, sondern von Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ( ADS ). Benutzt wird es aber vornehmlich bei der Ablehnung von Anträgen auf Therapie bei solchen Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie. Dass die Urteilsbegründungen nur bedingt vergleichbar sind, bleibt unbeachtet. Die Ablehnungsbegründungen des VGH fußen auf dem von Fachleuten als obsolet erkannten Paragraphen 3 Eingliederungshilfe-Verordnung ( EVO ). Die dort aufgeführten Arten seelischer Störung stammen aus der Erwachsenenpsychiatrie, wie sie vor etwa drei Jahrzehnten gebraucht wurden. "Eine formalistische Weiterverwendung der seinerzeit in § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung aufgenommenen Diagnosegruppen lässt sich wegen ihres beschränkten Verständigungswertes, aber auch wegen der damit verbundenen Zuschreibungen nicht mehr vertreten. Maßgeblich kann heute nur die internationale Klassifikation der psychischen Störungen aus ICD-10 von 1991 sein", ( s. Specht, Friedrich: Begrifflichkeiten und Klärungserfordernisse bei der Umsetzung von § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, in: Hilfen zur Erziehung, Sonderdruck, Hrsg: Niedersächsisches Landesjugendamt, Hannover, 1995 ). Der Aspekt der kindlichen Entwicklung bleibt also in § 3 EVO unberücksichtigt; die im Gesetz formal noch gültigen Begriffe sind in der klinischen Praxis längst durch die international gebräuchlichen Klassifikationen ICD und DSM, bzw. MAS ersetzt worden. Diese Manuale definieren zugunsten internationaler Verständigung und Einheitlichkeit fachliche Diagnosekriterien, mit denen bestimmte Störungsbilder beschrieben werden können. Sie verzichten auf global gültige Definitionen von Störungen wie "Neurosen" oder "seelische Behinderung", sondern sprechen von "Menschen mit..." diesen oder jenen Symptomen. Besonders gravierend ist die Tatsache, dass in dem Baden-Württembergischen Urteil völlig unbeachtet bleibt, dass der § 3 EVO "wesentliche" Behinderungen definiert. Seit § 35a SGB VIII in Kraft ist, entfällt aber die Forderung nach einer "wesentlichen" Behinderung! Damit ist im Grunde jede Berufung auf diesen Paragraphen zur Erfüllung des Eingliederungshilfeanspruchs bei Kindern und Jugendlichen, hinfällig. Ferner: der § 3 EVO benennt "seelische Störungen, die eine Behinderung zur Folge haben können". Von den dort genannten Störungen greift das Gericht anschei- Die in § 3 EVO aufgeführten Störungsarten bilden aus juristischer Sicht einen abschließenden Katalog. Ein solcher kann nicht einfach erweitert werden. Der VGH behauptet ohne Begründung oder Erläuterung: "Als seelische Störungen kommen jedoch neurotische Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen in Betracht..."; dazu beruft er sich auf ein BVG-Urteil von 1984. Selbst bei Fegert, der ein ganzes Buch der Frage der seelischen Behinderung widmet, kommt der Begriff ‚neurotische Entwicklungsstörung‘ nicht vor (s. Fegert, Jörg M. :Was ist seelische Behinderung? Anspruchsgrundlage und kooperative Umsetzung von Hilfen nach § 35a KJHG, Votum, 1994). Das verwundert auch nicht; denn "neurotische" und "entwicklungsbezogene" Störungen" schließen sich begrifflich gegenseitig aus, zumindest im Hinblick auf die als "frühkindlich" oder "umschrieben" gekennzeichneten Entwicklungsstörungen. Das Charakteristikum der "Entwicklungsstörung" beruht darauf, dass hier nicht etwas, das bereits entwickelt war ( z.B. Sprache ) durch eine Schädigung ( z.B. Hirntrauma ) ganz oder teilweise wieder verloren geht, sondern darin, dass eine Fähigkeit, die normalerweise zur Entwicklung gehört ( z. B. das Erlernen der Schriftsprache ) sich von vornherein nur ungenügend oder gar nicht entwickelt, trotz regulärer Anregung und Förderung. In anderen Worten, was erst später im Leben erworben werden und die Entwicklung beeinträchtigen kann, nämlich etwas ‚Neurotisches‘, kann nicht zugleich die Ursache dafür sein, dass sich etwas von Geburt an nicht normal entwickelt. Eine Neurose kann aus einer Entwicklungsstörung entstehen, als Sekundärreaktion. Aber eine Entwicklungsstörung kann nicht neurotischer Art sein. Die allgemeinen Merkmale von Entwicklungsstörungen sind nach ICD-10, F80-F90: der Beginn im Kleinkindalter, die Einschränkung der Entwicklung solcher Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind und der stetige Verlauf ohne die sonst typischen Remissionen und Rezidive. Eine Entwicklungsstörung, die übereinstimmend als nicht erworben, sondern als entwicklungsbezogen, genetisch, kongenital und biologisch charakterisiert wird, kann nicht neurotischer Art sein. Neurosen werden erworben, nicht angeboren. Der VGH argumentiert mit den zur Urteilsbegründung herangezogenen teils falschen, teils umstrittenen Begriffen, ohne jeglichen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit oder Verständlichkeit zu hegen, bzw. zu erörtern. Wissenschaftler unterschiedlicher Disziplinen arbeiten noch fortwährend an ihrer Klärung. Den Sachbearbeitern der verschiedenen Ämter sowie den Antragstellern und Klägern gegenüber wird aber die Begründung so dargestellt, als handle es sich um eindeutige Sachverhalte und Fachbegriffe. "Behinderung" beispielsweise wird zwar im BSHG unter § 124 in 4 Sätzen definiert. Der vierte betrifft eine "erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte oder drohende Behinderungen dieser Art". Aber auch diese Definition ist nur bedingt brauchbar, da sie einmal von "erheblicher" Behinderung ausgeht und zum anderen auf Behinderungen bzw. drohende Behinderungen beschränkt ist, die von Laien erkannt werden können, also "ohne weiteres nach außen hin offenkundig sind" ( Schellhorn et al.: BSHG Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage, Luchterhand, 1997, S. 835 ). Wie wenig abgeschlossen die Diskussion um solche Begriffe wie "seelische Behinderung", "Neurose", "Normalität", "Krankheit" usw. ist, zeigen auch die folgenden Zitate: Lempp: "Der Begriff der seelischen Behinderung ist daher ein sehr offener Begriff, der sich einer scharf abgrenzenden Definition entziehen muß" ( s. Lempp, R.: Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe - Wiesner sagt ( s. Kommentar zum SGB VIII von 1994, S. 379-402 ): "Behinderung" sei ein "unbestimmter Rechtsbegriff", der "nirgends definiert" sei und "Noch unbestimmter ist der Begriff der seelischen Behinderung...Die an sich bereits verfehlte Abgrenzung zwischen Krankheit, Behinderung...kann nicht einmal mehr theoretisch Zuweisungskriterien zu den Systemen Krankenversicherung, Sozialhilfe und Jugendhilfe liefern"...es ist "im Verhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe bis heute nicht gelungen, eine allseits praktikable Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen zu finden oder die Problematik durch Kostenvereinbarungen zu entschärfen". Döhner: "Eine wirkliche Abgrenzung von ‚Neurose‘ gegen ‚Normalität‘ bzw. ‚Gesundheit‘ ist aber schon deshalb nicht möglich, weil die Konflikthaftigkeit des persönlichen und sozialen Lebens alltäglich zu subjektiven Befindlichkeitsschwankungen führt, deren Qualität und Schwere von der Persönlichkeitsstruktur abhängt...Die Tatsache, daß es in der Psychopathologie der Neurosen fließende Übergänge zwischen ‚gesund‘ und ‚krank‘, zwischen ‚pathologischen‘ und ‚sozialen‘ Problemen gibt, hat zur Folge, daß eine Epidemiologie der Neurosen nicht möglich ist. Die Feststellung der ‚Krankheits-wertigkeit‘ einer psychogenen Störung hängt u.a. ab von Schulmeinungen und persönlichen Erfahrungen des Beurteilers...sie ist eher eine pragmatische Etikettierung" ( s. Psychologische Grundbegriffe, ro ro ro, 1994 ). Fegert, erwähnt in seinem Buch ( a.o.O. ) ein Symposium, das die Deutsche Forschungs-gemeinschaft 1976 veranstaltete, speziell zur Klärung dieser Begriffsfrage; es habe aber "nicht zu einer Verständigung über den Behinderungsbegriff" geführt. Fegert berichtet auch, dass Rauschenbach ( 1980 ) von manchen Sozialpädagogen gehört habe, "daß es nicht primär um objektiv richtige Zuordnungen gehen könne, sondern daß aus der Problemlage selbst heraus ein hermeneutisches Verständnis der Situation Behinderter und von Behinderung Bedrohter im Einzelfall entstehen müsse". Fegert selbst meint: "Es versteht sich von selbst, dass die objektive Feststellung eines dermaßen schlecht definierten Behinde-rungsbegriffs kaum möglich ist ... Nimmt man die zentrale Bedeutung der Dimension Entwicklung für das Kindesalter ernst, muß im Gegensatz zu körperlichen und geistigen Behinderungen...das Hauptaugenmerk auf die sogenannte ‚Bedrohung‘ von einer Behinde-rung gelegt werden" (Fegert a.o.O., S. 27 u. 35). Kaum definierbar ist auch eine scharfe Grenze zwischen seelischer Störung und daraus folgender seelischer Behinderung. Noch unerreichbarer ist eine deutliche Grenzziehung zwischen seelischer Störung und "drohender" seelischer Behinderung. Wo hört das eine auf und wo beginnt das andere?! Wiesner dazu (a.o.O., S. 445): "Prospektive kinderpsychiatrische Untersuchungen zeigten, daß Legasthenie nicht selten im Verlauf mit Störungen des Sozialverhaltens verbunden ist, wobei diese Kinder dann sozial eine sehr schlechte Prognose haben. Gelingt es, durch rechtzeitige, spezifische Maßnahmen das Abgleiten in die dissoziale Entwicklung zu verhindern,...so sind solche Maßnahmen als Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu verstehen, da sie einer drohenden seelischen Behinderung vorbeugen". Trotz der unbestimmten Rechtsbegriffe, der undefinierten Fachbegriffe und des Entfalls der "Wesentlichkeit" verlangt das Baden-Württembergische Verwaltungsgericht den Nachweis dezidierter, schwerwiegender Kriterien für die seelische Störung sowie bestimmter Grade (wesentlich höher als 50%) für die Behinderungswahrscheinlichkeit. So dürften nicht etwa "bloße Schulprobleme" vorliegen, "die andere Kinder teilen" und die "noch keinesfalls einer krankhaften Normabweichung" entsprechen. Hier wird ganz selbstverständlich "seelische Störung" an "krankhafter Normabweichung" gemessen. An welchem Punkt aber wird aus einer "normalen" eine "krankhafte" Störung? Außerdem, bei nachweislich "krankhaften Normabweichun-gen" müssten nicht die Jugendämter, sondern die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Ferner heißt es im Urteil des VGH: um zur Anspruchsberechtigung zu führen, müsse die seelische Störung "den Grad einer Behinderung" erreichen. Wird denn die Störung ab einem bestimmten Grad eine Behinderung? Und wer legt diesen "Grad" objektiv fest, mit welchem Instrument und bei welchem Messwert? Oder wird hier nicht grundsätzlich verkannt, dass die seelische Behinderung nicht eine Steigerung, sondern eine Folge der seelischen Störung ist, und zwar einer Störung, die man haben kann und durch die man behindert wird!? Der Landesarzt für den Regierungsbezirk Oberpfalz, Dr. Linder, schreibt in einem Gerichtsgutachten des Jahres 1999: "Anhaltspunkte wie schwer eine Lernstörung sich im Erleben des Individuums auswirkt und die psychische Gesamtentwicklung beeinträchtigt, ergeben sich aus dem subjektiven Erleben des Leistungsversagens bei bestehender Leistungsbereitschaft und Entwicklungsmotivation." Wo das Gericht mit unklaren Methoden messen will, stellt der Arzt, wie es sein sollte, den einzelnen Menschen und die Notwendigkeit der individuellen diagnostischen Abklärung eines jeden Einzelfalles in den Vordergrund. Die Orientierung am Einzelfall wird aber durchaus auch im Gesetz verlangt, so etwa in § 35a SGB VIII (1), demzufolge die Eingliederungshilfe je "nach Bedarf im Einzelfall" zu leisten ist. Weiter sagt die Urteilsbegründung: "Eine neurotische Entwicklungsstörung liegt erst vor etwa bei auf Versagensangst beruhender Schulphobie, totaler Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, Vereinzelung in der Schule oder dergleichen" [Hervorhebung durch die Verfasser]. Man fragt sich, wie die Richter sich ein Kind vorstellen können, das sich zwar aus jedem sozialen Kontakt zurückgezogen hat oder Schule und Lernen total verweigert, das aber dennoch ‚nur‘ seelisch gestört ist, also weder in seiner sozialen Integration beeinträchtigt noch von Behinderung auch nur bedroht ist? Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg spricht im Hinblick auf das Baden-Württembergische Urteil von "hohen Anforderungen", die nicht der vom Gesetzgeber gewollten Berücksichtigung entsprechen und urteilt im betroffenen Fall zugunsten des Kindes (am 14.09.99 Az. RO 8 K 98.1403). Wörtlich steht, im bayerischen Urteil: "Daß in der Rechtssprechung eine seelische Behinderung erst etwa bei Vorliegen einer Schulphobie, bei totaler Schulverweigerung und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule u.s.w. angenommen wird ( z.B. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.4.96 u. 4.11.97 ), steht dem nicht entgegen. Zum einen entsprechen aus hiesiger Sicht diese hohen Anforderungen nicht der vom Gesetzgeber gewollten Berücksichtigung des entwicklungsbedingt veränderbaren engen Zusammenhangs zwischen kinder- und jugendspezifischen Entwicklungsstörungen und seelischen Behinderungen. Zum anderen sind schwererwiegende Auswirkungen kaum denkbar, die vorliegen müssten, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft anzunehmen. Im übrigen widerspricht die vom Gericht vertretene Ansicht nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ( vgl. Urt. v. 26.11.1998, 5 C 38.97 ), das es für entscheidend ansieht, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, daß sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Danach sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht (VGH Baden-Württemberg) einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilten, eine seelische Behinderung verneint und andererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störungen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule anführe. Hiermit bestimmt das Bundesverwaltungsgericht lediglich den Rahmen, in dem eine seelische Behinderung i.S. d. § 35a SGB VIII angesiedelt ist" [Hervorhebungen durch die Verfasser]. Das Bayerische VG befasst sich u.a. mit der Frage, wie denn die "andere" seelische Behinderung, im Gegensatz zu der "wesentlichen", vom Gesetzgeber nicht mehr verlangten, aussehen kann und schlussfolgert: eine seelische Störung müsse zwar auch jetzt noch vorliegen, "wenn auch - im Verhältnis zur wesentlichen Behinderung – in reduziertem Umfang". In anderen Worten: weil die drohende oder manifeste seelische Behinderung nicht mehr "wesentlich" sein muss und keinen "wesentlichen Umfang" mehr haben muss, genügt es, wenn im Verhältnis hierzu, auch die seelische Störung in entsprechend "eingeschränktem Umfang" vorliegt; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich einen Rahmen vorgegeben. Es wäre nicht vertretbar, weiterhin die international gültigen Klassifikationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Der vom VGH Baden-Württemberg zugezogene Gutachter, der emeritierte Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Reinhart Lempp stellt in seinem Buch (a.o.O.) anhand eines historischen Rückblicks drei eigene Gruppen von "Formen seelischer Behinderung" zusammen ( schwere Neurosen, Autismus sowie Psychosen, Basic Disorder ) und meint: "Neben der Aufzählung von Formen seelischer Behinderung nach § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung steht eine in der klinischen Kinder- und Jugendpsychiatrie neu eingeführte Nomenklatur ( ICD-10 ), die Krankheiten und Störungen operational definiert. Für die praktische Unterscheidung im Rahmen der Jugendhilfe gibt m.E. die klassische, oben genannte Einteilung einen besseren Überblick" und "Im Zuge der Entwicklung kann eine solche Behinderung oft frühzeitig ausgeglichen und kompensiert werden, so daß eine Behinderung schließlich gar nicht mehr vorliegt. Dies erleben wir bei Kindern ... mit Teilleistungsschwächen... deren ... Behinderungen ... soweit ausgeglichen werden können, daß nach Abschluß der Reifeentwicklung in der Regel keine behindernden Restsymptome mehr feststellbar sind". Diese Beobachtung steht im Gegensatz zu der Tatsache, daß sich gerade in der Entwicklung Störungen als zunehmend behindernd erweisen und bis in das Erwachsenenalter fortwirken können. In der Urteilsbegründung wird Lempp dahingehend zitiert, dass: "... neurotische Störungen meist nicht zu einem Dauerleiden führen, sondern nach der Reifeentwicklung von selbst überwunden werden". Hier ist noch einmal zu betonen, dass es bei diesem Urteil um einen Fall von ADS ging. Bis vor einigen Jahren hat man in Fachkreisen tatsächlich angenommen, dass ADS mit der Pubertät von selbst verschwände. Das hat sich aber als falsch erwiesen. Zwar geht mit der Pubertät oft die äußerlich auffällige Bewegungsunruhe zurück. Das trifft aber nicht zu auf die Aufmerksamkeitsstörung, die Impulsivität und die übrigen Merkmale des ADS. Bis zu zwei Drittel der Betroffenen sind vielmehr auch im Erwachsenenalter noch in ihrer sozialen Eingliederung mäßig bis stark beeinträchtigt. "Während man früher glaubte, die Symptomatik würde sich mit zunehmendem Alter mildern, so weiß man heute, daß sie noch beim Erwachsenen fortbestehen kann. Beispielsweise wiesen von den 158 Betroffenen, die meine Kollegen und ich in den siebziger Jahren im Kindesalter untersucht hatten, zwei Drittel auch als junge Erwachsene noch immer die klinischen Anzeichen auf" ( Russell A. Barkley: Hyperaktive Kinder, in: Spektrum der Wissenschaft 3/1999 ). Die weltweite Erforschung der Teilleistungsstörungen zeigt: sie wachsen sich nicht aus und sind manchmal selbst bei gezielter Behandlung teilweise therapieresistent. Eine diesbezügliche Arbeit ist die Mannheimer Langzeitstudie, die Anfang der 90er Jahre an 399 leserechtschreibgestörten Kindern durchgeführt wurde; ihr Schulerfolg war "... zum Teil sogar noch signifikant schlechter als der von Kindern mit anderen umschriebenen Entwicklungsstörungen...In der Gruppe der Leserechtschreibschwachen findet sich der größte Anstieg dissozialer Symptomatik...die lese-rechtschreibschwachen Jugendlichen waren auch zu einem beachtlichen Teil (25%) delinquent" ( Esser, Günter: Die langfristige Entwicklung von Kindern mit Lese-Rechtschreibschwäche, in: Zeitschrift für Klinische Psychologie 2/93, S. 100 ff. ) "Alle Persönlichkeitsstörungen sind mit erheblichen Beeinträchtigungen psychosozialer Funktionen verbunden und damit sind diese Patienten logischerweise von einer seelischen Behinderung bedroht", schreibt Wiesner im Kommentar von 1995 zu SGB VIII. Angesichts dieser Feststellung erscheint die Forderung, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer drohenden Behinderung nach Der schon zitierte Kinder- und Jugendpsychiater Linder schreibt in einem Gerichtsgutachten : "Aus kinderpsychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, daß die bestehende Legasthenie eine seelische Behinderung darstellt ... die schulische Bewertung muß nicht, wie ICD sagt, unter den 3% der zu erwartenden liegen; man muß im Einzelfall z.B. die kompensativen Fähigkeiten berücksichtigen. Es muß genügen, wenn ein Kinder- und Jugendpsychiater unter Berücksichtigung allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere auch über typische Folgen, bei einem bestimmten Kind aufgrund seiner Untersuchungsbefunde eine drohende Behinderung, d.h. Beeinträchtigung der zukünftigen gesellschaftlichen Eingliederung prognostiziert ... Bei Kindern muß bei der Einschätzung einer seelischen Behinderung die zu erwartende Beeinträchtigung auch in der zukünftigen Entwicklung durch die genannte Störung [wie etwa Legasthenie] beurteilt werden. Die Schullaufbahn ist für jedes Kind eine zu leistende Entwicklungsaufgabe". Schlussbemerkung "Aus meiner Sicht ist es deshalb für die Feststellung der rechtlichen Anspruchsgrundlage für Eingliederungshilfen nach dem KJHG nicht erforderlich, daß der untersuchende Arzt wörtlich schreibt, daß das von ihm untersuchte Kind seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist", meint Fegert ( a.o.O. S. 81 f. ). In der alltäglichen Praxis wird jedoch zunehmend häufig, unter Berufung auf die Aussage eines Lehrers oder eines Schulpsychologen, ein Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt, obwohl ein Facharzt ausdrücklich und gut begründet eine drohende oder manifeste seelische Behinderung bescheinigte. Eingliederungs- und Jugendhilfe wurden nicht geschaffen, um die Probleme der Antragsteller zu verharmlosen und die Tatbestandsmerkmale für die Hilfegewährung beinahe unerreichbar hochzuschrauben. Es ist dringend erforderlich, dass der § 3 EVO nach Maßgabe der neuesten Editionen von ICD und DMS verändert wird und somit den darauf fußenden fachärztlichen Gutachten ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Normvorgaben oder formalistische Gesetzesinterpretationen dürfen bei Antrags- und Entscheidungsprozessen nicht die erste Rolle spielen; ausschlaggebend kann immer nur die Abwägung und Berücksichtigung des Einzelfalles sein. "Das KJHG ist von seinen Intentionen her kein Spargesetz und es wird sich hoffentlich zeigen, daß es sich in der Praxis auch wenig dazu eignen wird, Einsparungen bei den hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen und ihren Familien voranzutreiben ... In diesem Kontext scheinen die Maßnahmen der Eingliederungshilfe und die bei ihrer Einleitung notwendige Mitwirkung eines erfahrenen Arztes, am besten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Experten, eine Gewähr dafür zu bieten, daß die Betroffenen nicht Opfer willkürlicher, eventuell nur kostenorientierter Einzelentscheidungen werden" ( Fegert a.o.O., S. 37 f. ). Der allzu häufig praktizierte bürokratische Aufwand zur Kostenabwehr muss wieder deutlich vom Gedanken der Prävention und der Hilfe abgelöst werden. Das ist menschlich und fiskalisch lohnend, weil so die in jedem Sinne des Wortes "kostspieligeren" Spätfolgen verhindert werden. "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung...", heißt es in § 1 SGB VIII und: "Jugendhilfe soll ... dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen...". Anschrift der Autoren:
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